Vereinssatzung

STAND: 26.07.2018

§ 1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Hand aufs Herz e. V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

§ 2
Zweck

Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

Ziel des Vereins ist die gesundheitliche Aufklärung zur Verbesserung der Überlebenschancen nach einem Herzstillstand und die Erhöhung der Lebensqualität von Personen mit einem erhöhten Risiko für den plötzlichen Herztod und deren Angehöriger. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schulungen durch qualifizierte Mitglieder des Vereins und ggf. hinzugezogene Dritte in Schulen, bei Behörden und Firmen auf der Grundlage eines vom Verein ausgearbeiteten Schulungskonzepts.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person. Die Fördermitgliedschaft steht solchen Mitgliedern offen, die sich nicht aktiv beteiligen, jedoch die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen und fördern wollen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4
Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 5
Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Fördermitglieder können Besonderheiten geregelt werden.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8
Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder Email einberufen. Die Mitglieder teilen dem Vorstand mit ihrem Beitritt mit, welche Form der Einladung sie vorziehen. Änderungen der Post oder Emailanschrift können dem Vorstand jederzeit mitgeteilt werden.

Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Zur Fristwahrung genügt bei Einladung per einfachem Brief die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit der gültigen Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Mitgliederversammlung kann insbesondere über eine Vergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Rede-, aber kein Stimmrecht.

§ 11
Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO oder die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 AO.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.